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Kann das Jugendamt gegen vegane Ernährung von Kindern einschreiten?

PolizeiUnter normalen Umständen kann niemand von den Behörden dazu gezwungen werden, Kinder unvegan zu ernähren. Erst Recht kann hier keine Sorgerechtsentziehung vorgenommen werden. Das Jugendamt wird, selbst wenn es von irgendwelchen an antiveganen Wahnvorstellungen leidenden Nachbarn, Verwandten, Kindergartenmitarbeiter usw. eingeschaltet würde, nichts unternehmen, solange das Kind nicht unterernährt oder sonstwie unterversorgt bzw. nicht ausreichend betreut ist. Anders sieht es bei irgendwelchen obskuren →Ernährungsformen aus, die absurderweise unter "vegan" subsummiert werden und bei denen dann eine ↑Gefährdung des Kindeswohls vorliegt (allerdings, in solchen Fällen leider, auch erst, wenn die Kinder bereits geschädigt sind). Aber das ist natürlich bei →vernünftiger veganer Ernährung kein Problem.

In der Praxis bestätigen auch Mitarbeiter von Jugendämtern (Deutschland) bzw. Jugendwohlfahrt (Österreich), daß ohne Vorliegen eines Mißstands hier keinerlei Gefahr besteht.

Das (in Deutschland hierfür zuständige) Justizministerium hat sich ebenfalls dahingehend geäußert. Auf Anfrage (vom 26. September 2006), ob vegane Ernährung ein Grund für die Trennung des Kindes von seinen Eltern oder für eine Sorgerechtsentziehung sein kann hieß es, es könne keine ↑Rechtsberatung erteilt werden, es wurden jedoch dennoch einige allgemeine Hinweise zur Rechtslage gegeben:
Nach unserem Grundgesetz sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht (Artikel 6 Abs. 2). Eine Trennung des Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen und eine Entziehung des Sorgerechts werden daher vom Gesetz an eine gerichtliche Entscheidung und an strenge Voraussetzungen geknüpft.

Die maßgebliche gesetzliche Grundlage dafür bildet § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Danach hat das Familiengericht die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Nach der Rechtsprechung ist das Kindeswohl im Sinne von § 1666 BGB gefährdet, wenn "eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr vorliegt, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt". Die Schädigung muss künftig drohen, schon eingetretene Schäden sind nicht erforderlich. Ob die Eltern ihr Kind mit einer bestimmten Pflege oder einem bestimmten Erziehungsverhalten gefährden, ist anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Dies gilt auch für die von Ihnen angesprochene Frage der Ernährung. Eine allgemeine Aussage dahingehend, dass eine bestimmte Form der Ernährung stets oder nie das Kindeswohl gefährdet, ist nicht möglich.

Etwas anderes sieht es bei Pflegekindern aus. Hier müssten die leiblichen Eltern, die in der Regel Inhaber des Sorgerechts bleiben, mit der veganen Ernährung einverstanden sein (wie sie das in der Praxis durchsetzen könnten sei dahingestellt).

Sinnvoller wäre es, wenn Jugendämter bei der üblichen (unveganen) Ernährung einschreiten würden (denn das stellt natürlich psychisch wie physisch eindeutig eine Gefährdung auch des Kindeswohls dar), aber bis sich diese Erkenntnis hinreichend durchsetzt, werden wohl noch einige Jahrzehnte vergehen. Derzeit ist es vielmehr so, daß sich ein Kind wegen des Vorrangs der Eltern in Pflege- und Erziehungsfragen grundsätzlich auch mit einer nicht optimalen, aber familienüblichen Ernährung abfinden muß (vgl. Staudinger-Coester, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2004, § 1666 Rdnr. 66). Etwas anderes gilt bislang nur, wenn das Kind diese familienübliche Ernährung, etwa wegen einer besonderen körperlichen Konstitution, nicht verträgt (sprich, wenn etwa Unveganer ein laktoseintolerantes Kind zum Kuhmilchkonsum zwingen würden).